Erweiterung des Vergleichsländerkorbs minus 200 Mio. Franken: Nach Art. 35 KLV Abs. 1 sollen für Länder mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich herangezogen werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 KLV werden Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und die Niederlande als Haupt- sowie Frankreich, Österreich und Italien als subsidiäre Vergleichsländer berücksichtigt. Zudem kann mit weiteren Ländern verglichen werden. In der Praxis des BAG werden fast ausschliesslich die Hauptvergleichsländer zur Wirtschaftlichkeitsüberprüfung herangezogen.
Der vollwertige Einbezug unserer Nachbarländer Frankreich, Österreich und Italien in den Auslandpreisvergleich des BAG hat gemäss Schätzungen von santésuisse ein Kostenreduktionspotential von rund 200 Mio. Franken. Zudem wirkt sich diese Massnahme auch bei der Neuzulassung von Arzneimitteln kostendämpfend aus.
Indikationserweiterung bremst das Kostenwachstum nachhaltig: Es ist eine weit verbreitete Preissetzungs-Strategie der pharmazeutischen Industrie, ein Produkt in einem ersten Schritt nur für eine klar definierte Indikation mit kleiner Prävalenz (=Krankheitshäufigkeit) mit tiefer Umsatzprognose zur Zulassung zu beantragen. Die Datenlage für diese erste Indikation ist oft überzeugend, und das neue Produkt bringt gegenüber der Standard-Therapie einen klar belegten Mehrnutzen. Auf dieser Grundlage setzt das BAG einen relativ hohen Preis fest. In der Folge wird der Markt für das Produkt durch die Zulassung immer neuer Indikationen (Anwendungsbereiche) ausgeweitet, wobei aber der Preis in aller Regel auf dem Einstiegsniveau verharrt oder nur wenig sinkt. Die ursprünglichen Schätzungen zur Belastung der sozialen Krankenversicherung sind somit zur Makulatur geworden.
Neu muss das BAG befugt sein, bei der Zulassung einer neuen Indikation oder einer Erweiterung der bestehenden Indikation den bestehenden Preis in einer angemessenen Relation zum erwartenden Umsatzwachstum zu senken. Die Inhaberin der Zulassung hat das BAG umgehend und unaufgefordert über neue und erweiterte Indikationen zu informieren.
Differenzierter Selbstbehalt minus 160 Mio. Franken: Mit einer konsequenten Verschreibung von Generika können die Medikamentenkosten um rund CHF 160 Mio. pro Jahr reduziert werden. Dies zeigen die Zahlen des Generika-Preisvergleichs 2008 von santésuisse.
Ein Generikum wird auf die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen, wenn sein Preis bei der Aufnahme mindestens 40% unter demjenigen des entsprechenden Originalprodukts liegt. Solange die Preisdifferenz zwischen Original und Generikum mehr als 20% beträgt, kommt beim Originalpräparat ein höherer Selbstbehalt von 20% anstatt von 10% zur Anwendung. Allerdings kann sich der Originalhersteller mit einer einmaligen Preisreduktion auf das „Generika-Niveau“, d.h. eine Reduktion um 40%, vom höheren Selbstbehalt dauerhaft „freikaufen“. Der Patient hat keinen Anreiz mehr, nach preiswerten Arzneimitteln zu fragen. Nach dem „freikaufen“ gibt es auch keinen Preiswettbewerb mit mehreren Preissenkungsrunden mehr. Um das zu verhindern, ist die entsprechende Verordnung (insbesondere Art. 38a Abs. 1 KLV sowie das Handbuch der SL) anzupassen.
santésuisse ist die führende Branchenorganisation der Schweizer Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung.
santésuisse setzt sich im Interesse der Versicherten und sämtlicher Mitglieder, unabhängig von ihrer Grösse und Organisation, für ein freiheitliches Gesundheitssystem ein, mit dem Ziel, den Versicherten über Leistungswettbewerb die Wahlfrei-heit, den Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und ein gutes Kosten-Nutzenverhältnis zu garantieren. santésuisse ist bereit, dafür Kooperationen einzugehen.
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Artikel 'Communiqué - ParlamentarierInnen fordern tiefere Medikamentenpreise...' auf Swiss-Press.com |
Sicherheit bei Beschaffungen des Bundes: SEPOS zeigt Massnahmen auf
Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS, 01.05.2025 Portal Helpnews.ch, 01.05.2025214 Firmengründungen am 01.05.2025 – Aktuelle Publikationen im Schweizer Handelsamtsblatt (SHAB)
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