Die IV-Stellen und die der Vereinbarung beigetretenen Versicherer bzw. Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) wollen die im Rahmen der 5. IVG-Revision beschlossene, umfassende berufliche Eingliederung mit gemeinsamen koordinierten Anstrengungen beschleunigen. Durch die Koordination der frühzeitigen Erkennung von arbeitsunfähigen Versicherten und deren Meldung durch den Versicherer bzw. Vorsorgeeinrichtungen mit Erstkontakt an die zuständige IV-Stelle zur Früherfassung soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden bzw. die Erwerbsfähigkeit möglichst erhalten bleiben.
Die IV-Stellen und die der Vereinbarung beigetretenen Versicherer bzw. Vorsorgeeinrichtungen beziehen die Versicherten von Anfang an ins Verfahren gemäss dieser Vereinbarung mit ein, damit Abklärungen und Massnahmen unter Federführung einer Institution in jedem Einzelfall rasch, unbürokratisch und ohne Doppelspurigkeiten durchgeführt werden.
Die Versicherten erhalten das erforderliche rechtliche Gehör, die Anforderungen des Datenschutzes werden eingehalten und die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit aller Betroffenen erforderliche Transparenz wird sichergestellt. Die Versicherten werden, falls erforderlich, darauf aufmerksam gemacht, dass ohne ihre aktive Mitwirkung der Erfolg von beruflichen und medizinischen Rehabilitationsmassnahmen gefährdet ist.
2. Gesetzliche Basis der IIZ
Die frühzeitige Erfassung wird – nach Art. 3a Abs. 2 IVG – von der IV-Stelle in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen, durchgeführt. Die IIZ-Plus-Vereinbarung konkretisiert die Interinstitutionelle Zusammenarbeit gemäss Art. 68bis Abs. 1 IVG, wobei die Versicherten – in Abweichung der vorerwähnten Norm – noch nicht zur Früherfassung bei der IV-Stelle gemeldet sein müssen und noch keine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vorliegen muss.
3. Geplanter Vollzug
Der Krankentaggeldversicherer bekommt vom Arbeitgeber die Meldung im Krankheitsfall.
Dauert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Monate, wird die zuständige IV-Stelle mit Kopie des standardisierten Meldeformulars an die Vorsorgeeinrichtung informiert.
Die Früherfassung kann auch an den Krankentaggeldversicherer delegiert werden.
4. Notwendige Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen und Krankentaggeldversicherern
Damit die Interinstitutionelle Zusammenarbeit durch rasches, koordiniertes und unbürokratisches Handeln dazu beiträgt, dass die versicherten Personen nach einer Krankheit rasch wieder ins Erwerbsleben integriert werden, müssen nach Auffassung der Krankentaggeldversicherer folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- IV-Stellen müssen dem Taggeldversicherer in jedem Einzelfall die für den Fall zuständige Integrationsmanager bzw. Stellvertretung nennen, um den reibungslosen Ablauf bzw. Informationsfluss sicherzustellen.
- In der Phase der Frühintervention soll die Kommunikation IV-Stelle / Versicherer aufrecht erhalten werden. Die IV-Stelle soll den Versicherer über alle wichtigen Schritte informieren, insbesondere über:
* den Entscheid über die Frühintervention; * den Eingliederungsplan (wenn vorhanden); * den Grundsatzentscheid; * die Kontakte mit dem Arbeitgeber; * weitere Informationen, welche für die Fallführung relevant sind.
santésuisse ist die führende Branchenorganisation der Schweizer Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung.
santésuisse setzt sich im Interesse der Versicherten und sämtlicher Mitglieder, unabhängig von ihrer Grösse und Organisation, für ein freiheitliches Gesundheitssystem ein, mit dem Ziel, den Versicherten über Leistungswettbewerb die Wahlfrei-heit, den Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und ein gutes Kosten-Nutzenverhältnis zu garantieren. santésuisse ist bereit, dafür Kooperationen einzugehen.
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